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Gericht entscheidet zu Steuern bei Zwangsversteigerungen


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Aus Zwangsversteigerungen entsteht steuerlich keine Masseverbindlichkeit, wenn die Beschlagnahme der Immobilie vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte.
Ein Insolvenzverwalter hatte vor dem Finanzgericht Münster geklagt.
Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Finanzamt aufgrund von Steuerschulden des Insolvenzschuldners eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung eintragen lassen. Die beantragte Zwangsversteigerung ordnete das Amtsgericht an und die Eigentumswohnung wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.
Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Jedoch sei dies wegen des Insolvenzverfahrens nicht der Fall.
Dies sah das Finanzgericht genauso. Bei der Einkommensteuer handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, da die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Unter Az. IX R 6/24 ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 25. Januar 2024, Az. 10 K 1934/21