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EuGH konkretisiert umsatzsteuerlichen Direktanspruch


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. September 2023 den Direktanspruch eines Unternehmers gegenüber der Steuerbehörde bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer konkretisiert.
In Fällen, in denen Lieferanten eine falsche Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen haben und die zivilrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist, kann der Leistungsempfänger direkt beim Finanzamt eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuer verlangen. Dies gilt, wenn der Leistungsempfänger die fehlerhaft ausgewiesene Steuer an den Lieferanten gezahlt hat und der Lieferant diese an das Finanzamt abgeführt hat.
Dieser Direktanspruch entsteht vor allem dann, wenn der Unternehmer aus verschiedenen Gründen nicht mehr die Möglichkeit hat, die Erstattung direkt vom Lieferanten zu fordern.
Der EuGH entschied zudem, dass Verzugszinsen auf die zu Unrecht erhobene Steuer gezahlt werden müssen, wenn die Steuerbehörde die Rückerstattung nicht zeitnah vornimmt.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Leistungsempfänger, insbesondere in Fällen, in denen eine Rückforderung aufgrund nationaler Vorschriften nicht mehr möglich ist und die Erstattung der Umsatzsteuer sonst gefährdet wäre.
Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie ihre Vorsteuerabzugsrechte sorgfältig prüfen und gegebenenfalls frühzeitig rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche zu wahren.

Quellen: EuGH-Urteile