Blogbeitrag
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen, steuerlichen Entwicklungen in Deutschland
Ähnliche Artikel
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
- Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
- Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
- Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
- Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
10.07.2025 | Für Unternehmer
Zweifel an unterschiedlichen Zinssätzen für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen
Das Finanzgericht Köln hat im Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 4 V 444/25) ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich geäußert - und zwar auch nach dem 31. Dezember 2022.
Dies betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei Unterliegen später Zinsen zahlen müssen.
Bereits der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2024 den hohen Zinssatz für verfassungswidrig gehalten und das Bundesverfassungsgericht angerufen. Anders als die seit 2019 abgesenkten Nachzahlungszinsen (0,15 %/Monat) gelten bei Aussetzungszinsen weiterhin 0,5 % pro Monat, was laut FG Köln angesichts der fehlenden Angleichung und des Zinsgefälles verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Fazit: Die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsen von 6 % jährlich ist fraglich - auch für Zeiträume nach 2022. Steuerpflichtige können sich in vergleichbaren Fällen auf den FG-Beschluss berufen.
Quelle: FG Köln