Blogbeitrag
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen, steuerlichen Entwicklungen in Deutschland
Ähnliche Artikel
- Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
- Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
- Bemessungsgrundlage für eine unentgeltliche Wärmelieferung
- Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
- Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Unternehmen
- Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und Ausschließlichkeitsgebot
- Gewinnermittlungsart
- Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
- Informationen zur E-Rechnung
- Getrennte Kleinunternehmen im gemeinsamen Haushalt
10.11.2025 | Für Unternehmer
Vorlagepflicht von E-Mails im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: E-Mails mit steuerlichem Bezug sind wie klassische Geschäftsbriefe aufzubewahren und können im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vom Finanzamt angefordert werden. Auch digitale Unterlagen zu Konzernverrechnungspreisen fallen unter die Aufbewahrungspflicht.
Das Finanzamt darf jedoch kein sogenanntes „Gesamtjournal“ aller E-Mails verlangen, sondern muss konkret angeben, welche E-Mails aus welchem Zeitraum oder zu welchen Vorgängen benötigt werden.
Nur E-Mails mit einem steuerlichen Bezug dürfen von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bei einem Gesamtjournal ist eben diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen XI R 15/23)