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09.11.2025 | Für Unternehmer
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
Das Urteil des BFH vom 15. Juli 2025 (IX R 25/24) klärt, dass Steuerpflichtige grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige an die Finanzbehörde haben, selbst wenn darin personenbezogene Daten enthalten sind.
Wesentliche Punkte
• Die Finanzbehörde muss das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information über eine anonyme Anzeige gegen das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und den Schutz der Identität des Anzeigeerstatters abwägen.
• Informationen aus anonymen Anzeigen sind zwar personenbezogene Daten nach DSGVO, jedoch kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Vorschriften (§ 32c AO) eingeschränkt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
• Die Finanzverwaltung muss keine Auskunft erteilen, wenn der durch das Steuergeheimnis begründete Identitätsschutz des Anzeigeerstatters höher wiegt als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis, den Inhalt anonymer Anzeigen gegenüber Betroffenen in der Regel geheim zu halten und begrenzt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Steuerverfahren.