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15.09.2026 | Für Sparer und Kapitalanleger
Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte für die Vertragsführung verlangt wurden. Nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung dürfen entsprechende Kosten nicht ohne Weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Bausparer übertragen werden. Betroffene Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag eine vergleichbare Jahresentgeltklausel enthält und welche Beträge in der Vergangenheit berechnet wurden.
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25