Blogbeitrag
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen, steuerlichen Entwicklungen in Deutschland
Ähnliche Artikel
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
- Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
- Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
- Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
- Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
12.08.2025 | Für Unternehmer
Steuerbescheid kann bei späterer Datenübermittlung geändert werden
Mit Urteil vom 27. November 2024 (veröffentlicht am 10. Juli 2025) entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das Finanzamt einen Steuerbescheid auch dann nachträglich ändern darf, wenn elektronische Daten von Dritten (z. B. Rentenversicherung, Banken) erst nach Erlass des Bescheids eingehen – selbst wenn diese Informationen bereits aus der Steuererklärung bekannt waren.
Kernaussagen des Urteils
§ 175b AO erlaubt die Änderung eines Steuerbescheids, sobald relevante elektronische Daten erstmals beim Finanzamt eingehen. Es spielt keine Rolle, ob der Inhalt dieser Daten bereits aus der Steuererklärung bekannt war.
Auswirkungen
Für Steuerpflichtige: Steuerbescheide können auch nachträglich noch geändert werden, wenn elektronische Daten später eingehen. Es empfiehlt sich, die Steuererklärung erst abzugeben, wenn alle relevanten Daten elektronisch vorliegen. Das Hinauszögern sollte dabei aber maximal bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist zur Übermittlung einer (Einkommen-) Steuererklärung andauern, um die Festsetzung möglicher Verspätungszuschläge auszuschließen.
Für das Finanzamt: Das Amt muss Bescheide anpassen, sobald neue elektronische Daten eingehen – auch nach Bestandskraft.
Fazit: Das Urteil stärkt die Bedeutung elektronisch übermittelter Daten und ermöglicht dem Finanzamt eine weitreichende Korrektur von Steuerbescheiden, auch wenn Angaben bereits in der Steuererklärung gemacht wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22