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03.02.2026 | Steuern und Recht
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
In seinem Urteil vom 23. September 2025 (II R 19/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auch dann als Schenkung besteuert werden kann, wenn der Zuwendende gar keine Schenkungsabsicht hatte. Das Gericht präzisiert damit die Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG für die Praxis.
Kein Schenkungswille erforderlich
Der BFH widerspricht der Vorinstanz und stellt fest, dass § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine Schenkung fingiert.
Die Vorschrift setzt kein subjektives Tatbestandsmerkmal voraus – weder ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit noch eine Bereicherungsabsicht sind für die Steuerpflicht notwendig. Es handelt sich um einen selbstständigen Erwerbstatbestand, der unabhängig vom klassischen Schenkungsbegriff des Zivilrechts greift.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Steuerentstehung
Besondere Bedeutung hat das Urteil für die zeitliche Bestimmung der Schenkung, insbesondere bei schwebend unwirksamen Verträgen. Erfolgt die Leistung durch die Abtretung eines GmbH-Anteils, ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die Abtretung zivilrechtlich wirksam wird.
Handelt bei Vertragsschluss ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, entsteht die Steuer erst mit der nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen. Die zivilrechtliche Rückwirkung dieser Genehmigung ist schenkungsteuerrechtlich irrelevant.
Praxisrelevanz für Anteilskäufe
Obwohl kein Schenkungswille nötig ist, bleibt ein wichtiger Schutzmechanismus für den Geschäftsverkehr bestehen: Eine steuerpflichtige Werterhöhung liegt in der Regel nicht vor, wenn die Parteien unter fremdüblichen Bedingungen und in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen (z. B. Kaufpreis gegen Anteil) ausgeglichen sind.
Stellt sich dies erst durch spätere Erkenntnisse als falsch heraus, schließt dies die Schenkungsteuer meist aus.
Im Streitfall hielten die Parteien an einem 2013 vereinbarten Kaufpreis fest, obwohl der Anteil bei Vollzug 2018 deutlich mehr wert war; das Finanzgericht muss nun prüfen, ob dieser Preis am tatsächlichen Stichtag 2018 noch als vertretbar galt.