Blogbeitrag
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen, steuerlichen Entwicklungen in Deutschland
Ähnliche Artikel
- Neue Regelung zur Erbschaftsteuerstundung bei Wohnimmobilien
- Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
- Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
- Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
- Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
- Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
- Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung
- Versagung der Steuerbegünstigung bei Übertragung von inländischem Betriebsvermögen
- Steuerpflicht auch bei Übertragung unter Anschaffungskosten
- Spanien plant Sondersteuer für Hauskäufe von Nicht-EU-Ausländern
08.03.2026 | Immobilien und Steuern
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
Der BFH konkretisiert mit dem Urteil vom 12. August 2025 (IX R 23/24) die Maßstäbe für die Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen. Typisierend ist von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn die tatsächliche Belegung die ortsübliche Vermietungszeit im Mehrjahresdurchschnitt (3–5 Jahre) nicht erheblich, d. h. um mindestens 25 %, unterschreitet.
Im Streitfall hatte das FG nur auf die einzelnen Jahre 2017 und 2018 abgestellt und damit die notwendige Mehrjahresbetrachtung unterlassen, weshalb der BFH die Sache zurückverwiesen hat. Künftig ist für die Typisierung entscheidend, ob der Vermieter über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren bei den Vermietungstagen im Rahmen der ortsüblichen Auslastung bleibt; gelingt dieser Nachweis, ist eine detaillierte Totalüberschussprognose entbehrlich. Nur wenn die Auslastung den ortsüblichen Wert im Durchschnitt deutlich unterschreitet oder keine belastbaren Vergleichsdaten vorliegen, ist eine individuelle Liebhabereiprüfung mit Totalüberschussprognose erforderlich, deren Prognosezeitraum sich nach der voraussichtlichen Dauer der Nutzung (ggf. mit geplantem Verkauf) richtet.