Blogbeitrag
Über unseren Kanzleiblog informieren wir Sie laufend über die aktuellen wirtschaftlichen, steuerlichen Entwicklungen in Deutschland
Ähnliche Artikel
- Steuerstundung bei Wohnimmobilie
- Zerstörte Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz
- Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
- Im Bau befindliche Gebäude sind kein Verwaltungsvermögen
- Gewinnabführung nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
- Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau
- Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
- Hausgeld erst bei Gebrauch abzugsfähig
- Indexmieten müssen klar und transparent sein
- Bewertung von Grundstücken als Verwaltungsvermögen eines Unternehmens
02.02.2026 | Für Bauherren und Vermieter
Tellergroßer Feuchtigkeitsfleck ist kein Mangel
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (33050 C 204/24) entschieden, dass ein lediglich tellergroßer Feuchtigkeitsfleck in einer Wohnung für sich genommen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände; diffuse Mängelrügen ohne konkrete Darlegung der Beeinträchtigung reichen nicht aus, um eine Minderung nach § 536 BGB zu rechtfertigen. Zudem stellte das Gericht klar, dass Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, um berücksichtigt werden zu können.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Februar 2025 - 33050 C 204/24