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Gleichmäßige Umlage nicht immer zulässig


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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nicht ohne Weiteres gleichmäßig auf alle Wohneinheiten verteilt werden dürfen.
Im Streitfall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit sehr unterschiedlich großen Wohnungen. Die Kosten einer Balkonsanierung sollten per Mehrheitsbeschluss zu gleichen Teilen auf alle Einheiten umgelegt werden.
Der BGH stellte klar, dass bei stark unterschiedlichen Wohnungsgrößen eine solche Verteilung regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Größere Wohnungen profitieren in der Regel stärker vom Werterhalt oder einer Wertsteigerung. Deshalb kann es sachgerechter sein, die Kosten nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Für Wohnungseigentümer bedeutet das, ein geänderter Kostenverteilungsschlüssel muss angemessen sein und darf einzelne Eigentümer nicht ungerechtfertigt benachteiligen.
Quelle: BGH, Urteil vom 24.04.2026, V ZR 50/25